Der Gesetzgeber hat dem Vermieter von Wohnraum auferlegt, dass er den Mieter im Fall einer ordentlichen Kündigung ( § 573 BGB) auf die Möglichkeit eines Widerspruchs, sowie die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 u. 574 b BGB hinzuweisen.

Es empfiehlt sich diesen Hinweis  bereits im Kündigungsschreiben zu geben. Das Gesetz sieht eine Rechtzeitigkeit des Hinweises nur dann gegeben, wenn er noch vor Ablauf der Frist von 2 Monaten des § 574 b BGB erteilt wird. Dem Mieter soll hinreichend Zeit eingeräumt werden, um zu überlegen, ob er einen Widerspruch einlegen möchte.

RISIKO für Vermieter: Verstöße des Vermieters gegen diese Hinweispflicht machen die Kündigung zwar nicht unwirksam, doch kann sich der Mieter mit einem Widerspruch in einem soolchen Fall bis zum Schluss des ersten Termins beim Amtsgericht im Räumungsrechtsstreit verteidigen!

Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für Wohnraummietverhältnisse. Ausnahmen finden Sie  in § 549 Absatz 2 BGB geregelt.

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Ihr
Rechtsanwalt Rainer Schons

 

Der Gesetzestext:

§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
Absatz 1: Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Absatz 2: Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Absatz 3: Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Absatz 3 BGB angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
Absatz 4: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
Absatz 1: 1Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 2Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

Absatz 2: 1Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. 2Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

Absatz 3: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.