Verjährung von Schadensersatz – Ansprüchen  des Vermieters – § 548 Abs. 1 BGB

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.  Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

BGH 19.01.2005 – VIII ZR 114/04

Die Verjährung beginnt gem. § 548 I Satz 2 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermier die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Der BGH hatte sich mit der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus unerfüllter Schönheitsreparaturpflicht auseinanderzusetzen.

Der Mieter hatte die Schönheitsreparturen nicht erfüllt, wie der Vermieter dies wünschte.