Vermieter / Verpächter sind zur Finanzierung ihrer Immobilie oft auf eine langjährige Vermietung / Verpachtung angewiesen. Den Mieter/ Pächter reut die langjährige Bindungsdauer seines Mietvertrages oft, insbesondere wenn die Umsätze nicht seinen Erwartungen entsprechen. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ gilt dann nicht, ein Notausgang wird gesucht. Da das strenge Schriftformgebot auch für Gewerberaummiete gilt, wird der Mieter- oder Pächteranwalt an dieser Stelle suchen. Achtung, das Schriftformgebot gilt grundsätzlich für jede Änderung des Miet- oder Pachtvertrages.
Es gilt aber hier jeder einzwelfall gesondert zu prüfen, eine Arbeit für den im Gewerberaummietrecht erfahrenen Anwalt. Es geht hier oft um enorme Beträge.

Gerne stehe ich Ihnen zum Themenkomplex „Gewerberaummiete, Gestaltung von Gewerberaummietverträgen, Pachtverträgen“ mit Rat und Tat zur Seite, rufen Sie an : Telefon 0651-99359080 oder info@schons-rechtsanwalt.de
Ihr
Rechtsanwalt Rainer Schons