§ 46 WEG regelt die Voraussetzung zur Erhebung der Anfechtungsklage eines oder mehrerre Wohnungseigentümer wie folgt:
§ 46 WEG
Absatz 1:  Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 238 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Absatz 2: Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.

In der Klage sind grundsätzlich auf Beklagtenseite (gegen die Wohnungeigentümer) alle Eigentümer mit Andresse anzugeben. Vom BGH war der Fall zu entscheiden, dass zwar die Namen aller Eigentümer bis zum Ende der ersten Instanz vom Kläger aufgelistet waren, doch die Adressliste fehlte. Der BGH hat im zu entscheidenden Fall nun sogar entschieden, dass die Adresslisten noch wirksam im Berufungsverfahren nachgereicht werden können (BGH, V ZR 99/10, Urteil vom 20.5.2011).  Der BGH kommt aber auch zur Feststellung, dass die Klage eigentlich in der ersten Instanz als unzulässig abzuweisen war.
Resumee: Der Profi meidet das Risiko. Möglichst bei Einrichung der Klage die vollständige Eigentümerliste mit Anschriften der weiteren Wohnungseigentümer der Klage beifügen.

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Rechtsanwalt Rainer Schons