Der Gesetzgeber schreibt für Wohnraum unabdingbar in § 568 BGB vor:
„Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. § 568 BGB gilt, da eine Verweisungen gem. § 578 BGB fehlt, nur für Wohnraummiete nicht für Gewerbemiete.
Die Vorschrift ist sowohl auf die Kündigung des Vermieters als auch die Kündigung des Mieters anwendbar.
Derjenige, der gekündigt hat die Einhaltung der Formvorschrift des § 568 BGB zu beweisen. Vermieter und Mieter können von dieser Norm nicht abweichen, weder durch eine allgemeine Regelung im Mietvertrag oder eine Sonderregelungregelung im Mietvertrag.
Die schriftlicher Form erfordert gemäß § 146 Abs. 1 BGB, dass das Kündigungsschreiben vom Aussteller durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet ist. Eine Unterschrift mit Stempel oder einer kopierten Unterschrift ist unwirksam. Gibt es mehrere Vermieter/Mieter, so müssen grundsätzlich alle persönlich unterschreiben.
Telefax oder E-Mail reichen nicht aus um die Schriftform zu wahren.
Ist der Vermieter eine juristische Personen so muss der gesetzliche Vertreter unterzeichnen. Setzt der Kündigende einen Bevollmächtigten ein, so muss dem Kündigungsschreiben die Vollmachtsurkunde im Original beigefügt sein. Vollmacht per Telefax reicht nicht aus.
Liegt eine wirksame Bevollmächtigung nicht vor, zum Beispiel weil die Vollmacht nur als Faxvollmacht vorliegt, hat der Mieter die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen.
Unterlässt der Mieter die unverzügliche Zurückweisung, dann ist die Kündigung unwirksam. Nur ausnahmsweise muss die Original Vollmachtsurkunde nicht vorliegen, wenn der Vermieter den Mieter zu einem früheren Zeitpunkt die Bevollmächtigung ausdrücklcih und beweisbar mitgeteilt hat.