Der Gesetzgeber hat in § 551 BGB für Mietsicherheiten / Mietkaution eine strenge Regelung getroffen. eine zum nachteil des Mieters abweichende Regelung ist unwirksam. 

§ 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

Absatz 1: Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

Absatz 2: Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 2Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

Absatz 3: Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 2Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. 3In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. 4Sie erhöhen die Sicherheit. 5Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

Absatz 4: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

D.H. bei der Vermietung von Wohnraum ist der Vermieter betreffend der Bürgschaft als Sicherungselement erheblich eingeschränkt.  § 551 BGB schreibt zwingend vor, dass die gesamte Mietsicherheit /Kaution auf das Dreifache der Monatsmiete maximal begrenzt ist – inklusive der Mietbürgschaft!

Einziger Trost für den Vermieter, der eine unbeschränkte Bürgschaft erhalten hat. Diese ist zumindest nach aktueller Rechtsprechung (Stand 7.7.2011) nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt bis zur Höhe einer dreifachen Monatsmiete wirksam, so OLG Hamburg im Urteil vom 31.01.2001.

Gerne stehe ich Ihnen zum Themenkomplex „Mietkaution und Bürgschaft“ mit Rat und Tat zur Seite, rufen sie an : Telefon 0651-99359080 oder info@schons-rechtsanwalt.de

Ihr
Rechtsanwalt Rainer Schons