Für den gewerbsmäßigen Vermieter stellt sich das Thema Mieterhöhung nicht. Er kennt seine Rechte und viel wichtiger, er beherrrscht die Klaviatur der Mieterhöhung, die der Gesetzgeber in den §§ 557 ff. BGB klar normiert hat.
Staffelmiete, Indexmiete, ortübliche Vergleichsmiete, Kappungsgrenze, Mietspiegel, Modernisierung, Formvorschriften – für den privaten Vermieter erscheint der §§ Dschungel unddurchdringbar. Oft wird auf die längst fällige Mieterhöhung verzichtet, nur um sich nicht diesem Thema stellen zu müssen.
Dem Gesetzgeber war dies bewußt und hat damit geechnet, dass so mancher Vermieter lieber kündigen würde, als sich der Mieterhöhungsprozedur auszusetzen. In § 573 Absatz 1 BGB hat der Gesetzgeber die Kündiung zum Zwecke der Mieterhöhung ausdrücklich ausgeschlossen.
Sind sie ein Vermieter, der sich dem Mieterhöhungsdschungel nicht aussetzen möchte, dann suchen Sie kompetente Hilfe.
Gerne stehe ich Ihnen zum Thema „Mieterhöhung“ mit Rat und Tat zur Seite, rufen Sie an: Telefon 0651-99359080 oder info@schons-rechtsanwalt.de
Ihr
Rechtsanwalt Rainer Schons