Immer wieder ziehen Mieter aus und beschädigen die Wände im Treppenhaus, den Fahrstuhl oder die Hauseingangstür, also Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Der frühere Vermieter kann Ansprüche wegen Schäden in der Wohnung (sein Sondereigentum) in der Frist des § 548 Abs. 1 BGB geltend machen.
Streitig war bisher, ob die kurze Frist des § 548 Abs. 1 BGB auch für die WEG gilt. Der Hausverwalter hätte dann auf die kurze Frist zu achten.
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 349/10 für Rechtsklarheit gesorgt.
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§ 548 Abs. 1 BGB findet nur im Verhältnis Vermieter – Mieter Anwendung.
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Schadensersatzansprüche für Schäden am Gemeinschaftseigentum gem. § 823 Abs. 1 BGB unterliegen der Regelverjährung des § 195 BGB mit einer Frist von drei Jahren.