Oft werde ich von Mandanten angefragt, wieviel an Lärmbelästigung sie vom Nachbarn ertragen müssen. In der Regel stört die wöchentliche Party, das stundenlange Klavierspiel, der Ballsportler, der bei schlechtem Wetter in der Wohnung übt, oder die Gaststätte in der nachbarschaft bzw. deren laute Gäste.
Grundsätzlich darf ein Mieter im Rahmen des Mietvertrages auch Geräte betreiben, die Lärm verursachen, wie TV, Radio oder Staubsauger. Auch ist es ihm nicht untersagt Gäste zu empfangen oder „mal“ in der Wohnung eine Party zu veranstelten. Seine Rechte finden aber dort ihre Grenze, wo er das Recht seiner Nachbarn seinseits auf „ungestörten Gebrauch der Wohnung“ verletzt.
Hier gilt es die diesbezügliche Rechtsprechung zu beachten, was eine unzumutbare Belästigung anderer darstellt und ws nicht. Oft sind dies Einzelfallentscheidungen.
Eine pauschale Antwort kann ich meinen Mandanten an dieser Stelle nicht geben.
Wichtig ist, die Lärmbelästigungen beweiskräftig zu dokumentieren und auch Zeugen dazu benennen zu können. Die Beweislast obliegt demjenigen, der einen Abwehranspruch geltend machen will.
Lautstärken, die einen Wert von 40 db tagsüber bzw. 30 db nachts (Anhaltswerte) überschreiten, stellen grundsätzlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke dar. Eine Verletzung dieser Regelwerte, wird nur in Ausnahmefällen zulässig sein( z.B. Jahreswechsel, Hochzeit, Geburtstag). Eine Störung der Nachtruhe ( ab 22 Uhr) ist grundsätzlich auch nicht ausnahmsweise zu gelegentlichen persönlichen, beruflichen oder familiären Feiern zulässig.