Das BGB regelt in § 566 BGB, dass ein Erwerber in den Mietvertrag eintritt, wenn die Veräußerung durch den Vermieter stattgefunden hat:
§ 566 – Kauf bricht nicht Miete.
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Das Eigentum muss daher grundsätzlich vom Vermieter unmittelbar an einen Dritten veräußert werden. Ist der Vermieter nicht Eigentümer, wird es rechtlich kompliziert!
Für die Veräußerung reicht es nicht, wenn es einen notariellen Kaufvertrag zwischen Vermieter und Erwerber gibt. Weder die Auflassung (§ 925 BGB) noch die Auflassungsvormerkung für den Erwerber ( § 833 BGB) sind ausreichend. Erforderlich sind die Auflassung und die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch als neuer Eigentümer (§§873,925 BGB).
Oft werden in notariellen Kaufverträgen Sonderregelungen für den wirtschaftlichen Übergang getroffen. Wenn diese Regelungen erfüllt sind, kann vorgesehen sein, dass die Mietforderungen des Vermieters schon vor Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch an den Erwerber übergehen sollen, z.B. ab Kaufpreiszahlung. Es bedarf hierzu einer wirksamen Abtretung der Mietforderung.
Hierzu bedarf es gem. § 409 BGB einer Abtretungsanzeige: „Zeigt der Gläubiger (Vermieter) dem Schuldner (Mieter) an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.“
Regelmäßig hat der Erwerber kein Interesse dem Mieter den Kaufvertrag (Urkunde über die Abtretung) vorzulegen. Erforderlich ist deshalb, dass der bisherige Vermieter gegenüber dem Mieter selbst die Abtretung der Mietforderung mitteilt mit der Aufforderung die Miete künftig an den Erwerber zu zahlen.
Ohne diese Abtretungsanzeige kann der Erwerber keine Mietzahungen an sich fordern; er muß abwarten, bis er in das Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen ist.