Grundsätzlich kann jeder Mann/jede Frau Hausverwalter werden. Eine besondere Berufszulassung benötigt ein Verwalter nicht. § 26 WEG regelt lediglich die Bestellung und Abberufung des Verwalters, nicht sein Anforderungsprofil oder eine besondere Qualifikation.

§ 26 WEG

Abs. 1: Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. 2Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. 3Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. 4Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. 5Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.

Abs. 2: Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.

Abs. 3:  Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

Es ist den Wohnungseigentümern daher zu empfehlen vor der Bestellung eines Hausverwalters oder einer Hausverwaltung die Angebote zu vergleichen und nicht einfach den billigsten Verwalter zu beauftragen. Was zunächst nach Ersparnis aussieht, entpuppt sich nicht selten als teures Lehrgeld.

Worüber ein Verwalter, nach meiner Ansicht, Auskunft geben sollte:

• Nachweis seiner Bonität

• Kenntnisse im kaufmännischen Bereich

• Berufserfahrung als Hausverwalter, Referenzen

• Weiterbildung

• Vorlage einer Jahresabrechnung, eines Wirtschaftsplans, der Buchhaltung eines Objekts

• Kapazitäten (Erreichbarkeit, Anspechpartner, zeitnahes Handeln)

• Versicherungen

• evtl.- Mitglied in einem Fachverband