Im zu entscheidenden Sachverhalt wollte ein Nachbar dem anderen Nachbarn untersagen seine Dunstabzugshaube zu seiner Hausseite hin zu entlüften. Die Küchengerüche wolle und müsse er nicht hinnehmen. Beide Hausseiten waren ca. 5 m getrennt.
Das zuständige Amtsgericht Meldorf prüfte die Berechtigung des Anspruchs am § 906 BGB. Die Vorschrift regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gerüchen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Das entscheidende Amtsgericht Meldorf kam zu dem Ergebnis, dass der Betrieb einer Dunstabzugshaube zur Zubereitung einer warmen Mahlzeit pro Tag in einem reinen Wohngebiet eine ortsübliche Benutzung darstellt. Auch die Berufung gegen das Urteil blieb erfolglos (AG Meldorf, Urteil vom 24.06.1998 – 31 C 1038-98.
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