Ab dem 1. Mai 2013 greift das neue Mietrechtsändeunrgsgesetz, dass am 1.2.2013 den Bundesrat passiert hat. Es gilt dann der abgeänderte § 536 BGB betreffend Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln.

§ 536 Absatz 1 a BGB  (neu ab 1.5.2013)

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

§ 555b BGB (neu ab 1.5.2013)

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

Nr. 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),