Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters ist in § 573 II Ziffer 2 BGB gesetzlich geregelt.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach der Vorschrift insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

Was so einfach klingt ist in der Praxis oft schwierig. Was geschieht, wenn der Eigenbedarf nachträglich bis zur Beendigung des Mietverhältnisses enfällt? Was geschieht wenn eine zweite Mietwohnug des Mieters im Objekt überrraschend fei wird. Der Vermieter hat drei Wohnungen im Objekt, welchen Mieter darf oder hat er zu kündigen? Welche Anforderungen werden an den Grund des Eigenbedarfs gestellt? Was geschieht, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat? Jeder Fall bedarf der Einzelprüfung.

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Rechtsanwalt Rainer Schons