Seit der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 19.09.2002 gilt grundsätzlich:
Ein Wohnungseigentümer (WE) , der zum Verwalter bestellt ist, kann grundsätzlich auch über seine Abberufung abstimmen, es sei denn, es geht um eine abberufung aus wichtigem Grund. Das heißt, der zum Verwalter bestellte WE kann also bei einer einfachen Abberufung bzw. der ordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages – ohne wichtigen Grund – mitstimmen.
Stimmt er dennoch mit ab, hat jeder WE das Recht, den Beschluss anzufechten und die gerichtliche Feststellung zu beantragen.