§ 556 Absatz 3 BGB regelt, dass ein Vermieter, der eine falsche Nebenkostenabrechnung erstellt hat und er sich zugunsten des Mieters verrechnet hat, diese Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist, grundsätzlich nicht mehr zu seinen Gunsten korrigieren kann.  Eine Nachforderungen ist grds. ausgeschlossen.

Gesetzliche Ausnahme: Der Vermieter kann nachweisen, dass er die verspätetet Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

Der BGH traf zu Gunsten des Vermieters nun folgende Entscheidung (BGH, 30.03.2011, Aktenzeichen:VIII ZR 133/10): Ist der Fehler in der Betriebskosenabrechnung offensichtlich und hatte der Mieter jede Möglichkeit, diesen selbst zu erkennen, so liegt eine Ausnahme von § 556 III BGB vor.

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