Betriebkosten Abrechnungsfrist § 556 BGB

Betriebkosten Abrechnungsfrist § 556 BGB

Wenn Vermieter und Mieter vereinbart haben, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, so gilt derzeit die Aufstellung der Betriebskosten die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (§ 556 BGB Abs. 1 BGB).
Die Parteien können betreffend der Betriebskosten des weiteren die Vorauszahlung in angemessener Höhe vereinbaren.
Leistet der Mieter Betriebskostenvorauszahlungen, ist der Vermieter verpflichtet über die Vorauszahlungen einmal jährlich abzurechnen. Er hat hierbei den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Dies ist in der Regel der Ablauf des Kalenderjahres. Es  kann aber auch z.B. vertraglich Abrechunung bis jeweils  30. Juli eines Jahres vereinbart werden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vermieter grds. keine Möglichkeit mehr Nachforderungen über den abgerechneten Betrag hinaus zu fordern. Es ist ihm zwar noch die Möglichkeit eingeräumt, dass er Nachforderungen stellen kann, wenn er (Vermieter) dies nicht zu vertreten hat. Hier trifft ihn aber die Beweislast.

Ist der Mieter mit der Abrechnung nicht einverstanden so hat er Einwendungen dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Lässt er diese Frist ohne Einwendung verstreichen kann der Mieter grundsätzlich später keine Einwendungen mehr erheben, es sei denn, dass er nahcweisen kann, dass er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Es ist wichtig, die Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Gegebenenfalls ist beim Vermieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und Belege zu nehmen. Interessant ist es immer die Verteilmaßstäbe in Augenschein zu nehmen oder in die Art und Umfang der Wartungsverträge. Der Mieter hat grundsätzlich keine Instandhaltungskosten zu tragen. Im Bereich einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kommt es nicht selten vor, dass ein Vermieter,  Abrechnungspositionen an den Mieter weitergibt, die er als Wohungseigentümer selbst zu tragen hat. Dies erfolgt oft nicht mit böser Absicht, sondern weil es der Eigentümer nicht besser weiß. Er überträgt einfach die Abrechnungspositionen des Verwalters aus der Hausgeldabrechnung in die Betriebskostenabrechnung seines Mieters.

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Ihr
Rechtsanwalt Rainer Schons
www.schons-rechtsanwalt.de