Hat ein Mieter in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Schönheitsklausel dennoch solche Arbeiten durchgeführt, kann er einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter haben. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus §§ 812 BGB.
Nach Ansicht des BGH vom 27.05.2009 entpricht der vom Vermieter geschuldete Wertersatz im Wesentlcihen dem Wert der üblichen und in der Regel dann auch angemessenen Vergütung für die durchgeführten Arbeiten. Der Mieter kann vom Vermieter somit in der Regel seine aufgewendeten Kosten erstattet verlangen. Auch die aufgewendeten Eigenleistungen ( Helferkosten, Material u.a.) sind dem Mieter grundsätzlich zu erstatten.
Achtung: Vorsorglich Verjährungsregelung des § 548 Abs. 2 BGB (sechs Monate) beachten!
Achtung: Ein Ersattungsanspruch kann entfallen, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der Klausel kannte, aber wie will man als Vermieter das beweisen?