Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die allgemeinen Grundsätze der Wohnungseigentümerversammlung, deren Einberufung, den Vorsitz, die Niederschrift und Regeln der Beschlussfassung in den §§ 23-25 WEG.
Wenn ein Eigentümer selbst nicht an der Wohnungseigentümerversammlung teilnehmen kann oder manchmal auch nicht will, stellt sich die Frage: „Kann ich mich vertreten lassen? “ oder, wenn man einen unliebsamen Vertreter nicht auf der Versammlung sehen möchte: „Kann Herr X den Eigentümer wirksam vertreten, oder können wir ihn verhindern?“
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) selbst sieht keine Beschränkungen für eine Vertretung vor. In großen anonymen Wohnanlagen besteht oft auch kein besonderes Interesse Gemeinschaftsfremde Personen von der Wohnungseigentümer-versammlung fernzuhalten.
In kleineren Wohnungsgemeinschaften mit persönlicher Prägung, kann es aber sinnvoll sein Gemeinschaftsfremde möglichst auszuschließen, was grundsätzlich in der Gemeinschaftsordnung auch zulässig ist. In der Regel wird das Vertretungsrecht auf den Ehegatten oder einen anderen Eigentümer der Wohnungsgemeinschaft in der Gemeinschaftsordnung begrenzt.
In sonstigen Fällen findet man oft die standardmäßige Formulierung:
„Eigentümer können sich durch jedwede Dritte unter rechtzeitiger Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Vollmachten können auch hier in Textform übermittelt bzw. nachgewiesen werden.“
Es gilt daher stets zu prüfen, was die Gemeinschaftsordnung vorsieht. Ist keine Sonderregelung getroffen, kann sich der Eigentümer grundsätzlich mit entsprechender Vollmacht durch einen Dritten vertreten lassen.Die Frage der wirksamen Vertretung ist zu trennen von der Frage, wann Nichteigentümer (Fremde, Berater, Rechtsanwälte) auf der Versammlung teilnehmen dürfen bzw. wann nicht.
Grund genug, sich die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung wieder einmal zu Gemüte zu führen. In der Praxis zeigt sich oft, dass die Eigentümer, nachdem sie das Eigentum erstanden haben und im Grundbuch eingetragen sind, die Teilungs-erklärung und die Gemeinschaftsordnung im Ordner verstauben lassen. Erst im Streitfall erinnert sie der Rechtsanwalt daran, dass es einmal so etwas gab. Die Überraschung über deren Inhalt ist oft groß.
Es gibt zur Vertretung noch viele Fragen, z.B. was gilt für den Lebenspartner, zwei Eigentümer, aber nur einer hat die Vollmacht unterzeichnet etc.
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Ihr
Rechtsanwalt Rainer Schons
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