Anders als beim Arbeitsrecht läßt der Gesetzgeber beim Mietvertrag keine sachgrundlose Befristung bis zu zwei Jahren zu. Ein Wohnraummietverhältnis kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als Zeitmietvertrag vereinbart werden. Die gesetzlcihen Regelungen finden sich in § 575 BGB.
Die Vorschrift läßt ein Zeitmietverhältnis betreffend Wohnraum nur zu, wenn:
1. Der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will.
2. Der Vermieter in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen will und dass diese Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden.
3. Der Vermieter die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermietet will.
Zusätzliches Wirksamkeitserfordernis für Ziffer 1-3: Der Vermieter hat dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Vermieter diese vorherige Mitteilung oder liegt ein Grund Ziffer 1-3 nicht vor, gilt das Mietverhältnis als unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Gesetzgeber sieht weiter vor, dass der Mieter im Fall einer wirksamen Befristung vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Frist verlangen kann, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietpreis um den Zeitraum der Verspätung verlangen, so § 575 II BGB.
Tritt Grund der Befristung der später ein, so kann der Mieter eine Verlegung des Mieters um ein entsprechend Zeitraum verlangen. ACHTUNG: Entfällt der Grund, so kann der Mieter sogar eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.
Zu guter letzt wird auch noch das Beweislastrisiko dem Vermieter aufgebürdet sowohl für den Eintritt des Befristungsgrundes als auch für die Dauer der Verzögerung. Da der Gesetzgeber mit dem Einfallsreichtum der Vermieter rechnet wird noch ausdrücklich geregelt, dass eine abweichende Regelung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist.
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Ihr
Rechtsanwalt Rainer Schons
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