Der Gesetzgeber hat, um der Problematik des Mietnomadentums Einhalt zu gewähren, § 569 BGB um einen Absatz 2 a erweitert:
§ 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) ……………….
(2) ………………..
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3)..
ACHTUNG: Nach Artikel 229 EGBGB § 29 Übergangsvorschriften zum Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.März 2013 Abs. 2: „§ 569 Absatz 2 a des BGB ist auf ein vor dem 1. Mai 2013 entstandenes Mietverhältnis nicht anzuwenden.“