Gemäß § 1018 BGB kann ein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück
a) in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder
b) dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder
c) dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist,
dass sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit). Eine Grunddienstbarkeit kann als in 3 Formen eingetragen werden: Regelung der Nutzungsbefugnis, eine Verbotsgrunddienstbarkeit oder eineRechtsausschließungsgrunddienstbarkeit.
Beispiele für eine Dienstbarkeit mit Nutzungsbefugnis sind zum Beispiel; das Wegerecht, das Leitungsrecht, Entnahmerechte, Ausübungsrechte, Überbaurecht.
In der Praxis ist das Wegerecht am streitbefangensten. Oft streiten hier die Parteien über den Inhalt und den Umfang des Wegerechts. Zu prüfen ist stets, was exakt und abschließend vereinbart wurde. Es reicht nicht den Grundbuchauszug zu lesen.
Der geltende Inhalt und Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechts richtet sich nämlich ausschließliech nach der Eintragungsbewilligung, die der Grundbucheintragung zugrunde liegt. Will man den Inhalt der Eintragungsbewilligung prüfen, ist dieser in den Grundakten beim Grundbuchamt zu dinden. Das Recht zur Einsichtnahme haben die jeweiligen Eigentümer des herrschenden und die des dienendend Grunstücks.
Streit gibt es zu den Fragen: Besteht ein Anspruch auf Verbreiterung des Weges? Kann man einen Weg auch befahren, wenn nur ein Betretungsrecht eingetragen ist? Bedeutet Wegerecht auch das Befahren mit einem PKW? Was geschieht, wenn weitere Grundstücke zu dem herrschenden Grundstück hinzutreten?
Gerne stehe ich Ihnen in Fragen zur Grunddienstbarkeit, Wegerecht, Fahrrecht mit Rat und Tat zur Seite, rufen sie an : Telefon 0651-99359080
Ihr
Rechtsanwalt Rainer Schons
www.schons-rechtsanwalt.de