Oft wird der Vermieter erst mit der Kontrolle seiner Kontoauszüge mit der Tatsache konfrontiert, dass sein Mieter die Miete nicht in voller Höhe gezahlt hat. Nicht selten liegt der Grund eher in der Leistungsfähigkeit des Mieters, als in einem tatsächlichen Mietmangel, der unter Umständen zu einer Mietminderung berechtigen kann.

Grundsätzlich hat der Mieter, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt, den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat in § 536 c BGB geregelt, dass der Mieter, der diese Anzeige unterlässt, solange nicht zu einer Mietminderung berechtigt ist. Der Mieter ist unter Umständen sogar gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter grundsätzlich nicht zu Mietminderung berechtigt.

Zur Mietminderung wegen Sachschäden oder wegen anderer Rechtsmängeln ist der Mieter nur dann berechtigt, wenn der Mietmangel die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder zumindest teilweise aufhebt, so in § 536 BGB geregelt. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit des Mietobjekts gemindert ist, kann der Mieter die Miete mindern, das heißt, er hat nur eine angemessene, herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit berechtigt den Mieter nicht zur Mietminderung.

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Ihr
Rechtsanwalt Rainer Schons
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