Oft werde ich von Mietern angefragt, ob sie das Recht haben die Mietkaution in Raten zu zahlen oder ob bei  einer Studenten WG die Kaution von jedem einzelenen in voller Höhe verlangt werden kann oder ob noch zusätzlich Bürgschaften zum Beispiel von den Eltern gefordert werden können. Der Gesetzgeber hat hier einen klarenen Maßstab im BGB gesetzt. Es heißt in § 551 BGB (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten):

Absatz 1: Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

Absatz 2:  Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. 

Absatz 3: Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

In Absatz 4 hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist.

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Rechtsanwalt Rainer Schons